Statuten

Die aktuellen Statuten vom 1. März 2022

(Original der Statuten als PDF herunterladen)

Art. 1   Name, Sitz

Unter dem Namen «Entomologischer Verein Bern» besteht mit Sitz in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Die Postadresse lautet: Entomologischer Verein Bern, c/o Naturhistorisches Museum Bern, Bernastrasse 15, 3005 Bern.
Der Verein ist nicht im Handelsregister eingetragen.

Art. 2   Zweck

Der Entomologische Verein Bern bezweckt die Pflege und Förderung der Entomologie in wissenschaftlicher und praktischer Beziehung sowie die Vernetzung von Entomologen und an Insekten und anderen Gliederfüsslern interessierten Personen.
Der Verein unterstützt die Bestrebungen des Naturschutzes und die Erhaltung und Pflege natürlicher Lebensräume mit der charakteristischen Fauna und Flora.

Art. 3   Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen sowie Institutionen, Firmen und Gesellschaften, welche sich für die Entomologie interessieren, können als ordentliche Mitglieder auf schriftliches oder mündliches Gesuch hin in jeder Vereinssitzung als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

Art. 4   Mittel

Zur Verfolgung der Vereinsziele verfügt der EVB über folgende finanzielle Mittel:
Mitgliederbeiträge (siehe Artikel 16), Erträge aus eigenen Veranstaltungen (z.B. Versteigerungen), Publikationen und Spenden aller Art (z.B. Legate). Die erwähnten Mittel dürfen einzig für Vereinszwecke verwendet werden. Bei Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

Art. 5   Mitglieder

Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern

Art. 6   Ehrenmitglieder

Personen, welche sich im Verein oder in der Entomologie verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 7   Urkunden

Die 25- und 50-jährigen Zugehörigkeiten zum Verein werden mit einer Urkunde geehrt.

Art. 8   Austritt, Ausschluss, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, nachdem das Mitglied seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.
b) Durch Ausschluss an der Hauptversammlung wegen Verletzung der Verpflichtungen dem Verein gegenüber oder wegen Begehens entehrender Handlungen.
c) Durch nicht Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Bei Vorliegen von ausserordentlichen Gründen entscheidet der Vorstand über die Weiterführung der Mitgliedschaft.
d) Mit dem Tod des Mitglieds.

Art. 9   Organe

Die Vereinsgeschäfte werden von dem in der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Vorstand geleitet.
Die wiederwählbaren Organe des Vereins sind [Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen in den Statuten die männliche Form gewählt, diese ist jedoch immer geschlechtsneutral zu interpretieren]:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) Bibliothekar
f) Webmaster
g) Ein oder mehrere Beisitzer ohne festes Amt

Eine Selbstergänzung ist möglich. Solcherart neu hinzugekommene Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Hauptversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, sofern diese nicht durch die Statuten oder des Gesetzes wegen der Hauptversammlung übertragen worden sind. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 10   Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident leitet alle Vereinssitzungen und die Hauptversammlung und vertritt den Verein gegen aussen.

Art. 11   Aufgaben des Vizepräsidenten

Der Vizepräsident übt alle Funktionen des Präsidenten im Verhinderungsfalle desselben aus und ist verantwortlich für das Vortragsprogramm. Ausserdem vertritt er wenn nötig den Kassier.

Art. 12   Aufgaben des Sekretärs

Der Sekretär führt das Protokoll jeder Vereinssitzung, welches in der nächsten Sitzung zur Vorlesung gelangt, besorgt die Einladungen und erledigt gemeinsam mit dem Präsidenten die Vereinskorrespondenz. Er unterstützt zudem den Kassier bei der Führung des Mitgliederverzeichnisses.

Art. 13   Aufgaben des Kassiers

Der Kassier stellt die Mitgliederbeiträge in Rechnung. Er führt zudem mit Unterstützung des Sekretärs das Mitgliederverzeichnis, sowie das Verzeichnis der Abonnenten der Zeitschrift Entomo Helvetica, welches sich unmittelbar aus dem Verzeichnis der Mitglieder rekrutiert. Darüber hinaus besorgt der Kassier die Rechnungsführung und legt der Hauptversammlung den Jahresbericht vor. Neben dem Kassier hat mindestens ein zusätzliches Vorstandsmitglied Zugriff auf das Bankkonto des EVB.

Art. 14   Aufgaben des Bibliothekars

Der Bibliothekar führt das Bücher- und Zeitschriftenverzeichnis und besorgt die Kontrolle über Ausleihen. Der Bibliothekar unterstützt und vertritt nötigenfalls den Sekretär.

Art. 15   Aufgaben des Webmasters

Der Webmaster pflegt den Webauftritt des EVB. Er unterstützt und vertritt nötigenfalls den Sekretär. Mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder sind im Besitz des Administrator-Passwortes.

Art. 16   Mitgliederbeiträge

Die Hauptversammlung setzt die Höhe der Jahresbeiträge für Mitglieder fest. Ehrenmitgliedern ist die Bezahlung eines Beitrages freigestellt. Mitgliedern in Ausbildung ist es freigestellt, lediglich den reduzierten Beitrag einzuzahlen.
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Kosten des Abonnements der EH werden auf dem Vereinskonto verbucht.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 17   Umgang mit Mitgliederdaten, Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden nur im minimal notwendigen Umfang für Zwecke des Vereins erhoben. Eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Wird vom Mitglied der Bezug von Dienstleistungen oder Produkten wie der Entomo Helvetica gewünscht, gilt mit der Bestellung oder Anmeldung diese Einwilligung dafür als erteilt.
Eine vereinsinterne Weitergabe von Kontaktdaten zur Erleichterung der Kommunikation unter den Mitgliedern ist zulässig. Der Sekretär stellt diesen ein- bis zweimal jährlich eine Liste mit folgenden Angaben zu: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, entomologische Interessensgebiete, Website.
Mitglieder dürfen die Bekanntgabe ihrer Personendaten verbieten (Sperrrecht) oder jederzeit eine einmal gegebene Einwilligung teilweise oder ganz widerrufen.

Art. 18   Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorsitzende der Versammlung ist der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands.
Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres statt. Derselben obliegen:

a) Entgegennahme des vom Sekretär verfassten Jahresberichts
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassiers
c) Entgegennahme des Berichtes des Bibliothekars
d) Entgegennahme des Berichtes des Webmasters
e) Vorstandswahlen (alle ungeraden Jahre)
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Festlegung, bzw. Abstimmung über Ort und Zeit des Vereinsausflugs
h) Beurkundung der 25- und 50-jährigen Vereinszugehörigkeit
i) Statutenänderungen, wenn Anträge dem Präsidenten vorliegen
j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

Die ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende einen Stichentscheid.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird auf einer der nachfolgenden regulären Sitzungen verlesen und genehmigt.

Art. 19   Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn von keinem anwesenden Mitglied geheime Abstimmung beantragt wird.
Zur Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei allen Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Art. 20   Sommermonate

In den Sommermonaten finden, abgesehen vom Vereinsausflug, lediglich projektorientierte oder freie Zusammenkünfte statt.

Art. 21   Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses, die Bibliothek und andere Besitzgegenstände des Vereins. Im Fall einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, die sich der Entomologie oder dem Naturschutz widmet. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 22   Inkrafttreten

Diese neuen Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 1. März 2022 genehmigt und treten unverzüglich in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 2. März 2021.

Bern, 1. März 2022

Entomologischer Verein Bern

Der Präsident
Michael Gilgen

Der Sekretär
Martin Albrecht